Am Sonntag, dem 2. August 2026, greift in der ganzen EU die Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte. Wenn du in den letzten zwei Wochen einen Newsletter zu diesem Thema aufgemacht hast, stand darin mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Zahl: 35 Millionen Euro Bußgeld oder sieben Prozent vom Jahresumsatz, direkt gefolgt vom Angebot eines kostenlosen Erstgesprächs.

Die Zahl ist falsch. Sie gehört zu einem anderen Teil der KI-Verordnung, nämlich zu den vollständig verbotenen Praktiken wie Emotionserkennung am Arbeitsplatz. Für einen Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht liegt der Rahmen bei 15 Millionen Euro oder drei Prozent, und für kleine Unternehmen gilt ausdrücklich der niedrigere der beiden Werte. Ich rechne dir das weiter unten vor, die Zahl wird dich beruhigen.

Die Pflicht selbst ist echt. Sie ist nur sehr viel kleiner, als der Lärm um sie herum vermuten lässt, und sie sitzt an genau zwei Stellen. Bevor du irgendetwas kennzeichnest, musst du deshalb eine einzige Frage beantworten. Sie hat mit KI nichts zu tun.

Anbieter oder Betreiber, daran hängt fast alles

Die KI-Verordnung, das EU-Gesetz mit dem sperrigen Namen Verordnung (EU) 2024/1689, verteilt ihre Pflichten nicht nach Größe, sondern nach Rolle. Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen auf den Markt bringt oder in Betrieb nimmt, egal ob gegen Geld oder kostenlos. Betreiber ist, wer ein solches System benutzt.

Stell dir eine Großküche vor. Der Hersteller des Herds schuldet die Abschaltautomatik, die ist eingebaut, damit hat das Restaurant nichts zu tun. Das Restaurant schuldet die Allergenliste an der Speisekarte, weil nur es weiß, was heute im Topf ist. Zwei Pflichten, zwei Adressaten, und keine der beiden lässt sich gegen die andere tauschen.

Genau so liest sich Artikel 50 der KI-Verordnung, der Abschnitt mit den Transparenzpflichten. Die technisch aufwendige Hälfte liegt vollständig bei den Herstellern der Systeme, also bei OpenAI, Google, Adobe, Mistral: das unsichtbare Wasserzeichen im Bild, die Herkunftsangabe in den Metadaten, das sind die Zusatzinformationen, die in einer Datei mitreisen, ohne dass man sie sieht, und ein digitaler Fingerabdruck, damit auch Maschinen erkennen können, dass hier KI im Spiel war. Du schuldest kein einziges Wasserzeichen. Du schuldest, wenn überhaupt, einen Hinweis, den Menschen sehen oder hören können.

Umgekehrt darfst du dich auch nicht darauf verlassen, dass das Wasserzeichen des Anbieters deine Pflicht miterledigt. Die EU-Kommission schreibt unmissverständlich, Betreiber könnten sich auf die maschinenlesbare Markierung nicht berufen, weil die für einen Menschen nicht erkennbar ist.

Zwei Fälle, und nur zwei

Als Betreiber, also als jemand, der KI benutzt statt sie zu bauen, schuldest du einen Hinweis in genau zwei Situationen.

Der erste Fall sind Deepfakes. Der Begriff klingt nach gefälschten Politikervideos und Erpressung, juristisch ist er nüchterner und deutlich enger. Vier Merkmale müssen zusammenkommen: Der Inhalt muss einer Person, einem Ort, einem Gegenstand oder einem Ereignis erkennbar ähneln, dieses Vorbild muss real existieren oder plausibel existieren können, und das Ganze muss fälschlich echt wirken. Die Kommission nennt die Gegenbeispiele selbst: Wer fliegende Menschen ohne Hilfsmittel, Drachen oder autofahrende Elefanten generiert, hat keinen Deepfake gebaut, weil das die Gesetze der Physik verletzt und niemand es für ein Foto hält. Ein fotorealistisches Bild einer Handwerkerin in einem Treppenhaus ist einer.

Der zweite Fall sind veröffentlichte KI-Texte, aber nur wenn drei Dinge gleichzeitig zutreffen: Der Text ist veröffentlicht, er will die Öffentlichkeit informieren, und er betrifft eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse. Veröffentlicht heißt laut Kommission: zugänglich für eine unbestimmte, ziemlich große Zahl einander fremder Leser*innen. Von öffentlichem Interesse sind Politik und demokratische Prozesse, Verwaltung, Justiz, Grundrechte, öffentliche Sicherheit, Gesundheit, Umwelt, Verbraucherschutz und wirtschaftliche oder wissenschaftliche Entwicklungen, über die öffentlich debattiert wird.

Das war es. Mehr Betreiberpflichten gibt es nicht.

Der Chatbot auf der Vereinsseite ist nicht dein Problem

Angenommen, dein Verein hat auf der Website ein Chatfenster, das Fragen zu Trainingszeiten und Mitgliedsbeiträgen beantwortet, gebaut mit einem eingekauften Dienst, den du nur eingebunden hast. Dann schuldest du aus Artikel 50 gar nichts. Die Pflicht, offenzulegen, dass hier eine Maschine antwortet, liegt beim Anbieter, und die Kommission stellt klar, dass sie dort bleibt: Die Transparenz muss in Aufbau und Betrieb des Systems eingebaut sein, unabhängig davon, wer es später einsetzt. Ausdrücklich erfasst ist der Fall, dass du ein System in deine bestehenden Abläufe integrierst und ohne Änderungen benutzt.

Trotzdem würde ich nachsehen, ob der Bot sich selbst als Bot vorstellt. Die von der Kommission genannte Musterlösung ist banal: ein Chatbot, der das Gespräch mit dem Hinweis eröffnet, dass er auf KI-Technik beruht. Wenn dein Anbieter das nicht liefert, hat er ein Problem, aber vor deinen Mitgliedern stehst du damit da. Sobald du selbst baust, kippt die Rolle allerdings, und das ist der unangenehmste Teil dieses Artikels. Dazu weiter unten.

Deine Leistungstexte darfst du weiter aus dem Sprachmodell holen

Der Malermeister, der die Texte für seine Website nicht selbst schreiben will, ist der Fall, bei dem in den letzten Wochen am meisten Angst verkauft wurde. Die Kommission hat ihn in ihren Leitlinien wörtlich abgehandelt, und zwar auf der Seite mit den Gegenbeispielen: KI-manipulierter Text als Teil der Werbung eines Unternehmens oder einer Produktbeschreibung liegt außerhalb der Kennzeichnungspflicht. Kein Icon, kein Hinweis, keine Fußnote.

Eine Ausnahme steht direkt daneben, und die solltest du kennen: Aussagen zu Gesundheit, Verbrauchersicherheit oder Nachhaltigkeit sind nicht mitausgenommen. Wenn auf deiner Seite steht, welche Farbe für ein Kinderzimmer unbedenklich ist oder wie viel Heizkosten deine Dämmung spart, kippt die Einordnung, und du bist wieder in der Pflicht.

Und unabhängig von der KI-Verordnung gilt weiter, was immer galt: Falsche Werbeaussagen sind wettbewerbswidrig, ob ein Mensch oder eine Maschine sie formuliert hat. Sprachmodelle erfinden Zertifikate, wenn man sie lässt. Lies, was du veröffentlichst.

Wann ein KI-Bild ein Deepfake ist, und wann eine KI-Stimme einer ist

Die Fotografin, die für die Social-Media-Kanäle ihrer Kundschaft KI-Bilder erzeugt, arbeitet beruflich. Die Ausnahme für private Nutzung greift bei ihr nicht, sie muss die Deepfake-Frage jedes Mal beantworten. Zum Glück ist die einfacher, als sie klingt, und ich würde sie mit einer einzigen Gegenfrage entscheiden: Könnte jemand dieses Bild für ein Foto halten?

Fotorealistisches Bild mit plausiblen Menschen, Räumen oder Situationen: kennzeichnen. Erkennbar stilisierte Illustration, Comic, Collage, absurde Szene: keine Deepfake-Pflicht. Bei Unsicherheit kennzeichnen. Der Aufwand ist ein Icon in der Ecke, auf der anderen Seite steht eine Abmahnung, und diese Rechnung geht nicht einmal knapp aus.

Das Icon musst du dir nicht selbst ausdenken. Zum Verhaltenskodex der EU gehört ein Bildzeichen, das jede und jeder kostenlos verwenden darf: das großgeschriebene Kürzel „AI“, auf Wunsch ergänzt um „generated“ oder „modified“ und eine kurze Angabe, was verändert wurde. Es muss so platziert sein, dass Menschen es sofort erkennen, ohne zu klicken, zu scrollen oder genauer hinzusehen.

Für Ton gilt dasselbe Prinzip mit anderen Mitteln. Wenn im Vereinsvideo eine KI-Stimme spricht, die einer real existierenden Person nachempfunden ist, gehört an den Anfang ein kurzer gesprochener Hinweis in einfacher Sprache, deutsch oder englisch, samt Angabe, ob der Inhalt KI-generiert oder KI-verändert ist.

Bei einer frei erfundenen Erzählstimme, die keiner echten Person ähnelt, wird es unklar. Die Leitlinien zählen zu den geschützten Merkmalen auch Stimme, Verhalten und Auftreten realistischer KI-Personas, sagen aber nicht eindeutig, ob eine Kunststimme ohne Vorbild schon darunterfällt. Ich habe dazu keine belastbare Antwort gefunden und tue nicht so, als hätte ich eine. Im Zweifel ansagen: Zwei Sekunden Sprecher*innentext haben noch kein Vereinsvideo ruiniert.

Die Vereinszeitung, die über den Gemeinderat berichtet

Hier wird es ernst, und zwar an der Stelle, an der die meisten es nicht erwarten. Ein Vereinsblatt, das über die Entscheidung des Gemeinderats zur Sanierung der Sporthalle berichtet, erfüllt alle drei Merkmale: veröffentlicht, informierend, Angelegenheit von öffentlichem Interesse. Die Kommission nennt als Positivbeispiel genau das, eine KI-erzeugte Zusammenfassung eines Artikels über eine Gemeinderatsentscheidung auf einer Zeitungswebsite.

Es gibt einen Ausweg, und er ist der eigentlich vorgesehene: Hat ein Mensch den Text inhaltlich geprüft und trägt jemand die redaktionelle Verantwortung dafür, entfällt die Kennzeichnung. Nur sind die Anforderungen höher, als das Wort „gegenlesen“ vermuten lässt. Die Prüfung muss eine bewusste inhaltliche Auseinandersetzung sein, durch eine Person mit Sachkenntnis zum Thema, und ein Faktencheck ist das Minimum. Rechtschreibkorrektur genügt ausdrücklich nicht, eine schriftliche Redaktionsrichtlinie genügt nicht, ein flüchtiges Freizeichnen auch nicht. Dazu muss leicht auffindbar sein, wer die letzte rechtliche Verantwortung für die Veröffentlichung trägt, bei einem gedruckten Heft also im Impressum.

Und dann die Falle, die ich für die praxisrelevanteste in diesem ganzen Artikel halte: Läuft nach der redaktionellen Freigabe noch einmal die KI über den Text, weil er zwei Zeilen zu lang ist für die Seite, ist die Ausnahme weg. Erst kürzen, dann prüfen, dann freigeben, dann nichts mehr anfassen.

Privat bist du frei, dein Verein ist es nie

Für Privatpersonen ist die Antwort erfreulich kurz. Die KI-Verordnung nimmt natürliche Personen aus, die KI rein persönlich und nicht beruflich nutzen, und die Kommission zählt drei Fälle ausdrücklich auf: Deepfakes von Angehörigen des eigenen Haushalts, Texterzeugung im privaten Umfeld, genannt werden Schüler*innen, die ihre Hausaufgaben mit KI schreiben, und KI-Bilder, die eine Privatperson in privater Rolle erzeugt und in sozialen Netzwerken verbreitet. Das Bild im Familienchat und das generierte Urlaubsmotiv auf deinem privaten Profil sind damit draußen.

Rein privat heißt aber wirklich rein privat. Wer regelmäßig einen wirtschaftlichen Vorteil daraus zieht oder beruflich, gewerblich oder freiberuflich handelt, ist beruflich unterwegs, und beides gleichzeitig geht nicht. Der Praktikant, der die Instagram-Bilder für den Verein macht, ist keine Privatperson in diesem Sinne.

Womit ich bei dem Punkt bin, der viele Vorstände überraschen wird: Dein Verein kann sich auf diese Ausnahme nie berufen. Sie gilt nach Artikel 2 Absatz 10 der KI-Verordnung ausschließlich für natürliche Personen, und ein eingetragener Verein ist eine juristische Person. Eine Sonderregel für Gemeinnützigkeit oder nichtwirtschaftliche Tätigkeit gibt es nicht, weder in den Leitlinien noch im deutschen Umsetzungsgesetz noch bei der Bundesnetzagentur. Ein Verein mit vier aktiven Mitgliedern schuldet exakt dasselbe wie ein Konzern mit vierzigtausend Beschäftigten. Größenbezogene Erleichterungen bei den Transparenzpflichten selbst gibt es keine einzige.

Die zweite Falle passt in einen Satz: Ein Hinweis im Impressum oder in den Nutzungsbedingungen erfüllt die Pflicht nicht. Die Kommission nennt Nutzungsbedingungen, „die von Nutzenden oft nicht gelesen werden“, ausdrücklich als Beispiel für einen Hinweis, der übersehen werden kann und deshalb nicht zählt. Der Hinweis gehört an den Inhalt, sichtbar oder hörbar bei der ersten Wahrnehmung.

Die dritte Falle ist eine Datumsfrage. Was vor dem 2. August 2026 erzeugt und veröffentlicht wurde, musst du nicht nachträglich kennzeichnen, alte Bildarchive nicht durchgehen, gedruckte Vereinshefte nicht einsammeln. Aber ein KI-Text, den du im Juli geschrieben und nach dem 2. August hochlädst, ist kennzeichnungspflichtig. Es entscheidet der Zeitpunkt der Veröffentlichung, nicht der der Erzeugung.

Was es kostet, wenn du es falsch machst

Jetzt die Rechnung, die ich versprochen habe. Für Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegt der Rahmen bei 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, wobei für Unternehmen normalerweise der höhere der beiden Werte gilt. Für kleine und mittlere Unternehmen und Start-ups dreht sich die Regel um: Dort gilt der niedrigere. Für einen Betrieb mit 200.000 Euro Jahresumsatz sind drei Prozent sechstausend Euro, und das ist die Obergrenze, nicht der Regelfall. Die Behörde muss außerdem Art, Schwere und Dauer des Verstoßes berücksichtigen, ob er vorsätzlich oder fahrlässig war, und ausdrücklich die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit kleiner Unternehmen. Sechstausend Euro als theoretisches Maximum sind kein Grund, die Pflicht zu ignorieren, aber auch keine Existenzbedrohung. Wer dir mit 35 Millionen ins Haus fällt, will dir etwas verkaufen.

Das wahrscheinlichere Risiko kommt aus einer anderen Richtung. Mehrere deutsche Kanzleien, unter ihnen die Kanzlei Heidicker, halten die Kennzeichnungspflicht für eine Marktverhaltensregel im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Wäre das so, könnte ein Mitbewerber dich abmahnen, dich also über einen Anwalt zur Unterlassung auffordern und dir die Kosten dafür in Rechnung stellen, im Eilverfahren binnen weniger Tage. Die Logik ist unangenehm plausibel: Eine fehlende Kennzeichnung sieht man von außen, dafür braucht niemand eine Behörde. Nur ist diese Einordnung bisher nicht höchstrichterlich geklärt, es gibt dazu keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, und die Einschätzungen stammen von Kanzleien, die an Beratungsmandaten verdienen. Behandle es als das wahrscheinlichste Alltagsrisiko mit offenem Ausgang, nicht als geltende Rechtslage.

Der unangenehme Teil für alle, die selbst hosten

Ich empfehle auf diesem Blog seit Jahren, KI lokal statt in der US-Cloud zu betreiben. Also sage ich auch, wo diese Empfehlung gerade teurer wird.

Wenn du ChatGPT oder Gemini benutzt, bleibst du Betreiber. Die Anbieterpflichten, also Offenlegung im Chat und maschinenlesbare Markierung, liegen bei OpenAI und Google. Lässt du dagegen ein quelloffenes Modell auf deinem eigenen Server laufen, baust daraus einen Chatbot und nimmst ihn unter dem Namen deines Vereins oder deiner Firma in Betrieb, wirst du nach den Leitlinien der Kommission selbst Anbieter. Damit schuldest du beides selbst.

Die Open-Source-Ausnahme der KI-Verordnung hilft dir dabei ausdrücklich nicht. Sie nimmt quelloffene KI-Systeme von vielem aus, aber Artikel 50 ist wörtlich davon ausgenommen. Draußen bleiben nur quelloffene Bausteine, die selbst noch kein KI-System sind: Das nackte Modell, das du dir mit Ollama, einem Werkzeug zum Betreiben von Sprachmodellen auf eigener Hardware, herunterlädst, ist unproblematisch. Der Chatbot, den du daraus baust und deinen Mitgliedern hinstellst, ist es nicht.

Das ist ein echter Zielkonflikt zwischen digitaler Unabhängigkeit und regulatorischem Aufwand, und ich glätte ihn nicht weg. Meine Einschätzung: Der Aufwand ist beherrschbar, sobald man ihn kennt. Ein Begrüßungssatz, der offenlegt, dass hier eine Maschine antwortet, ist in fünf Minuten geschrieben. Die maschinenlesbare Markierung ist die eigentliche Arbeit, und sie ist der Grund, vorher zu entscheiden, was der Bot überhaupt tun soll: Ein System, das vorhandene Inhalte nur heraussucht und anzeigt, etwa eine Suche über die eigenen Vereinstexte, erzeugt keine neuen Inhalte und schuldet deshalb auch keine Markierung. Ein Modell, das frei formuliert, schon. Die Alternative zu diesem Aufwand heißt, die Kontrolle über deine Daten wieder abzugeben, damit ein US-Konzern dir die Pflicht abnimmt. Diesen Preis halte ich für deutlich zu hoch.

Wer Aufschub bekommen hat, und wer am Sonntag liefert

Am 8. Juli 2026 hat die EU ihren „Digital Omnibus“ angenommen, ein Sammelgesetz, das über 40 Artikel der KI-Verordnung geändert hat und seit dem 27. Juli in Kraft ist. Die Pflichten für Hochrisiko-Systeme, also für KI in Personalauswahl, Kreditvergabe oder Strafverfolgung, wurden darin um 16 Monate auf den 2. Dezember 2027 verschoben, KI in Produkten sogar auf August 2028. Die Transparenzpflichten des Artikels 50 hat der Omnibus nicht angetastet.

Die naheliegende Schlagzeile daraus wäre „kleiner Verein sofort, Konzern erst 2027“, und sie hält nicht: Hochrisiko-Regeln hätten einen Sportverein ohnehin fast nie getroffen. Die haltbare Fassung ist unbequemer. Von allen Pflichten, die am 2. August greifen sollten, ist ausgerechnet die eine ohne Aufschub geblieben, die auch die kleinsten Akteure erfasst. Und selbst innerhalb dieser Pflicht hat genau eine Seite eine Übergangsfrist bekommen: Anbieter generativer Systeme, die vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die maschinenlesbare Markierung bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Für Betreiberpflichten gibt es keine Schonfrist, keinen einzigen Tag.

Corporate Europe Observatory und LobbyControl formulieren über netzpolitik.org, was hinter dieser Verteilung steckt: „Diese Deregulierungsagenda wird als Mittel zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit verkauft, obwohl sie damit in Wirklichkeit die US-amerikanischen Big-Tech-Unternehmen stärkt.“ Dieselbe Recherche dokumentiert, dass Meta in der Legislaturperiode 2024 bis 2026 mindestens 38 Treffen mit Abgeordneten rechtsextremer Fraktionen hatte, der Digitale Omnibus stand dabei ganz oben auf der Prioritätenliste. Die Kommission begründet die Verschiebung damit, die Hochrisiko-Regeln sollten erst greifen, wenn technische Normen vorliegen, damit Unternehmen keine Prozesse aufbauen, die sie später wieder umstellen müssen. Diese Begründung habe ich nur über Fachberatungsseiten gefunden, nicht im Wortlaut aus einem Kommissionsdokument, und gebe sie deshalb als Wiedergabe aus zweiter Hand weiter.

Dazu passt ein Detail, das ich mir nicht ausdenken könnte. Die Leitlinien, aus denen fast alles in diesem Artikel stammt, hat die Kommission am 20. Juli vorgelegt, zwölf Tage vor dem Stichtag, und davon bisher nur den Inhalt gebilligt. Formal angenommen und damit anwendbar werden sie erst, wenn alle Sprachfassungen vorliegen, und eine deutsche Fassung gab es am 30. Juli nicht. Mehrere Fachportale schreiben trotzdem, die Leitlinien seien final verabschiedet. Du sollst dich ab Sonntag also an eine Auslegung halten, die selbst noch nicht in Kraft ist und die du nicht in deiner Sprache lesen kannst.

Die Beschwerdestelle, auf deren Seite „Text kütt…“ steht

Es gibt auch eine gute Nachricht, und sie ist größer, als sie aussieht. Seit Mittwoch, dem 29. Juli 2026, ist die Bundesnetzagentur in Deutschland die zentrale Beschwerdestelle für Verstöße gegen die KI-Verordnung. Am selben Tag ist das deutsche Umsetzungsgesetz in Kraft getreten, das „Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689“, verkündet einen Tag zuvor im Bundesgesetzblatt. Vier Tage vor der EU-Frist. Die vorige Frist zur Benennung der Aufsichtsbehörden, den 2. August 2025, hatte Deutschland schlicht verstreichen lassen.

Das Beschwerderecht aus Artikel 85 der KI-Verordnung ist ungewöhnlich weit. Beschweren darf sich jede natürliche oder juristische Person, die begründeten Anlass zur Annahme eines Verstoßes hat. Du musst nicht selbst betroffen sein. Dein Verein darf sich beschweren. Und zwar auch über Microsoft, Google, Meta oder OpenAI, nicht nur über den Mitbewerber von der anderen Straßenseite.

Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur, sagt dazu: „Wir verstehen uns als Enabler und Ansprechpartner für das gesamte KI-Ökosystem.“ Auf der Seite seiner Behörde, die dieses Beschwerdeverfahren beschreiben soll, stand am 30. Juli 2026 als einziger Inhalt: „Text kütt…“. Kein Formular, keine Postadresse, keine Telefonnummer, keine Beschreibung des Verfahrens. Drei Tage vor dem Stichtag. Vielleicht steht dort inzwischen mehr, ich hoffe es sehr. Was es schon gibt, ist der KI-Service Desk der Behörde, der sich ausdrücklich auch an sonstige Organisationen richtet, und das schließt Vereine ein.

Die Pflicht, die am Sonntag beginnt, ist zumutbar. Ein Icon, ein Satz, eine bewusste Entscheidung vor dem Veröffentlichen. Schwer macht sie nicht die Umsetzung, sondern dass die Antwort auf die einzige Frage, die wirklich zählt, nämlich ob es dich überhaupt trifft, in einem englischen Dokument von 51 Seiten steht, das formal noch nicht in Kraft ist, während die Behörde, die es durchsetzen soll, ihre Beschwerdeseite noch nicht befüllt hat. Diese Lücke bezahlen am Ende die, die keine Rechtsabteilung haben.

Wenn du für deinen Verein, deinen Betrieb oder deine Website nicht raten willst, ob dich die Kennzeichnungspflicht trifft, und wenn du KI so einsetzen willst, dass deine Daten dabei nicht in Übersee landen: Genau dafür bin ich da. Ich sehe mir an, was du tatsächlich einsetzt, sage dir, wo du Anbieter und wo du Betreiber bist, und baue dir bei Bedarf eine KI, die auf deiner eigenen Hardware läuft und dein Wissen im Haus behält.

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